Nicht nur dann, wenn es zu einem tragischen Arbeitsunfall kommt, stellen sich viele Führungskräfte die Frage, ob und, wenn ja, mit welchen Konsequenzen sie im Fall eines Falles rechtlich verantwortlich wären. 70 % der Führungskräfte kennen nicht ihre Pflichten und ihre persönliche Haftung im Arbeitsschutz.

Wer ist für den Arbeitsschutz im Unternehmen verantwortlich?

Auf den ersten Blick ist die Antwort einfach: Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheit ist laut Arbeitsschutzgesetz „der Unternehmer.“ Dieser hat die Pflicht, Gefahren für Leib und Leben von Beschäftigten abzuwenden.

Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit die Verantwortung auf seine Führungskräfte zu delegieren. Die Pflichten werden durch eine Pflichtenübertragung an die Verantwortlichen Führungskräfte übergeben. Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 sehen für eine solche Pflichtenübertragung zwingend die Schriftform vor. Danach ist genau zu regeln:

 

Aufgaben im Bereich der Sicherheit und Gesundheit dürfen nur an fachkundige und zuverlässige Personen übertragen werden. Fachkundig sind Personen, wenn sie über das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht auszuführen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit betrifft die persönliche Eignung der Beauftragten. Hierzu gehört insbesondere die Aufgabenausführung mit der gebotenen Sorgfalt.

Neben Betriebs- und Werksleitenden sowie anderen Führungskräften kommen bei der Pflichtenübertragung auch Produktionsleitende, Schichtführende, Meisterinnen und Meister oder externe Dienstleistungsunternehmen in Betracht.

Wichtig bei interner Delegation: Fehlen die entsprechenden Kenntnisse gilt: Wer delegiert, ist verpflichtet, die Beauftragten zeitnah fortbilden zu lassen und die anfallenden Seminar- und Reisekosten zu übernehmen. Die betroffenen Personen sind für die Fortbildung von der Arbeit freizustellen.

Die Führungskraft übernimmt nach einer Pflichtenübertragung für ihren Verantwortungsbereich die Verantwortung des Unternehmers und muss sich eigenständig um alle Belange des Arbeitsschutzes kümmern. Sie ist auch verantwortlich, wenn durch mangelndes Fachwissen die Aufgaben nicht ausgeführt werden können, sich diese anzueignen oder durch eine externe Fachkraft beraten zu lassen.

Welche Pflichten hat eine Führungskraft?

Was muss eine Führungskraft beachten, um nicht persönlich für die Fehler im Arbeitsschutz zu haften?

Die häufigsten Verstöße sind:

 

Verkehrssicherungspflicht

Organisationsverschulden

Man unterscheidet:

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Unternehmer bzw. seine Verantwortliche (technische) Führungskraft (VtFk) versäumt rechtzeitig eine Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV.) seiner Anlagen und Maschinen durchführen zu lassen und dadurch kommt es zu einem Unfall oder Gesundheitsschaden. In diesem Fall spricht man von einem Verstoß der Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers oder seiner verantwortlichen Führungskraft.

Ein anderes Beispiel: Eine verantwortliche Führungskraft versäumt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr zu unterweisen. In diesem Fall spricht man von einem Organisationsverschulden.

In beiden Fällen kann der Unternehmer und seine verantwortliche Führungskraft in Regress genommen werden durch die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen. Zusätzlich kann er auch strafrechtlich verfolgt werden. Dieses passiert, wenn ein schwerer Personenschaden oder ein Todesfall nach dem Unfall eingetreten ist und man der Führungskraft eine Pflichtverletzung nachweisen kann, die grob fahrlässig oder mit Vorsatz entstanden ist. Dieses kann ebenfalls auch zu Schadenersatzforderungen nach §823 BGB führen von Dritten.

Wie kann ich mich als Unternehmer und Führungskraft schützen?

Das Wichtigste ist eine gute Arbeitsschutzorganisation, eine gute Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt.

Die Verantwortung der Arbeitsschutzorganisation ist in §4 des Arbeitsschutzgesetzes klar geregelt. Allein der Unternehmer und seine Führungskräfte sind verantwortlich für die Arbeitsschutzorganisation und nicht seine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder sein Betriebsarzt. Diese sind lediglich die beratenden Stabstellen im Unternehmen und sollen unterstützen, um alle notwendigen Anforderungen nach Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen.

Eine gute Arbeitsschutzorganisation umfasst folgende Punkte:

Dieses ist nur ein Auszug zu den wichtigsten Punkten. Da jedes Unternehmen individuelle Anforderungen hat, muss durch die Gefährdungsbeurteilung eine individuelle Bewertung durchgeführt werden und daraus resultierend wird ein Maßnahmenkatalog erstellt um eine rechtsichere Arbeitsschutzorganisation herzustellen.

Neben einer guten Arbeitsschutzorganisation ist es unerlässlich, dass jede Führungskraft die Kontrolle und die Dokumentation berücksichtigt. Es ist unerlässlich zu jeder Zeit den Überblick zu behalten, damit frühzeitig Unfallgefahren und Gesundheitsgefährdung erkannt werden und man die Möglichkeit hat einzugreifen, bevor es zu einem (Beinahe) Unfall kommt.

Jede Führungskraft ist mitverantwortlich dafür, ob die Beschäftigten unfallfrei nach Hause kommen und das Unternehmen unfallfrei bleibt.

Sie als Führungskraft sind das wichtigste Bindeglied in der Arbeitsschutzorganisation und können viel bewirken. 

 

Wenn Sie mehr zu Arbeitsschutz Haftung und Verantwortung als Führungskraft wissen möchten, besuchen Sie mein Seminar „Verantwortliche Technische Führungskraft“ .

Gerne stehe ich für Ihre Fragen zur Verfügung.

Technische Führungskraft